Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/12/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/12/0058

Entscheidungsdatum

14.03.1988

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;

Rechtssatz

Es mag zutreffen, dass die Beziehung einer Persönlichkeit (hier: Beethoven, der kurze Zeit das Haus bewohnte) allein nicht als ausreichende Grundlage für eine Unterschutzstellung des Gebäudes anzusehen wäre. Das gleiche gilt für das Gebäudeinnere in baulicher Hinsicht (hier: Veränderungen, Umbauten, Einrichtung von Büroräumen). Stellt das Objekt aber unbestrittenermaßen auf Grund seiner äußeren Erscheinung (hier: "übliches Alt-Wiener-Haus") ein Denkmal dar, so ist dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120058.X02

Im RIS seit

22.09.2006

Dokumentnummer

JWR_1986120058_19880314X02