Unter dem in § 47 Abs 2 ApG aF und nF verwendeten Rechtsbegriff der "lokalen Verhältnisse" sind alle drei im § 10 umschriebenen Tatbestandselemente (Vorhandensein eines Arztes, Bedarf, keine Existenzgefährdung der Nachbarapotheke) zu verstehen.Unter dem in Paragraph 47, Absatz 2, ApG aF und nF verwendeten Rechtsbegriff der "lokalen Verhältnisse" sind alle drei im Paragraph 10, umschriebenen Tatbestandselemente (Vorhandensein eines Arztes, Bedarf, keine Existenzgefährdung der Nachbarapotheke) zu verstehen.