Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/12/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/12/0090

Entscheidungsdatum

30.04.1984

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob einem Beamten eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 gebührt, ist, ob zu dem Dienst, den er verrichtet, in der Regel nur Beamte einer höheren Verwendungsgruppe herangezogen werden oder nicht; denn für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, dass eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten ab einer bestimmten Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist (Hinweis E 17.1.1983, 81/12/0096, und E 11.1.1982, 0965/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120090.X02

Im RIS seit

22.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1983120090_19840430X02

Rechtssatz für 84/12/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/12/0228

Entscheidungsdatum

23.04.1985

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0090 E 30. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob einem Beamten eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 gebührt, ist, ob zu dem Dienst, den er verrichtet, in der Regel nur Beamte einer höheren Verwendungsgruppe herangezogen werden oder nicht; denn für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, dass eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten ab einer bestimmten Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist (Hinweis E 17.1.1983, 81/12/0096, und E 11.1.1982, 0965/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120228.X01

Im RIS seit

31.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984120228_19850423X01

Rechtssatz für 84/12/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/12/0231

Entscheidungsdatum

23.04.1985

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0090 E 30. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob einem Beamten eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 gebührt, ist, ob zu dem Dienst, den er verrichtet, in der Regel nur Beamte einer höheren Verwendungsgruppe herangezogen werden oder nicht; denn für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, dass eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten ab einer bestimmten Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist (Hinweis E 17.1.1983, 81/12/0096, und E 11.1.1982, 0965/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120231.X01

Im RIS seit

31.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984120231_19850423X01

Rechtssatz für 85/12/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/12/0004

Entscheidungsdatum

24.06.1985

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0090 E 30. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob einem Beamten eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 gebührt, ist, ob zu dem Dienst, den er verrichtet, in der Regel nur Beamte einer höheren Verwendungsgruppe herangezogen werden oder nicht; denn für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, dass eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten ab einer bestimmten Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist (Hinweis E 17.1.1983, 81/12/0096, und E 11.1.1982, 0965/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985120004.X01

Im RIS seit

07.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1985120004_19850624X01

Rechtssatz für 86/12/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/12/0131

Entscheidungsdatum

07.04.1987

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0090 E 30. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob einem Beamten eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 gebührt, ist, ob zu dem Dienst, den er verrichtet, in der Regel nur Beamte einer höheren Verwendungsgruppe herangezogen werden oder nicht; denn für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, dass eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten ab einer bestimmten Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist (Hinweis E 17.1.1983, 81/12/0096, und E 11.1.1982, 0965/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120131.X02

Im RIS seit

18.09.2006

Dokumentnummer

JWR_1986120131_19870407X02

Rechtssatz für 88/12/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/12/0116

Entscheidungsdatum

25.09.1989

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0090 E 30. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob einem Beamten eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 gebührt, ist, ob zu dem Dienst, den er verrichtet, in der Regel nur Beamte einer höheren Verwendungsgruppe herangezogen werden oder nicht; denn für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, dass eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten ab einer bestimmten Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist (Hinweis E 17.1.1983, 81/12/0096, und E 11.1.1982, 0965/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120116.X01

Im RIS seit

26.02.2007

Dokumentnummer

JWR_1988120116_19890925X01