Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/10/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11789 A/1985

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/10/0021

Entscheidungsdatum

10.06.1985

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland

Norm

NatLSchV Neusiedlersee 1980 §2 lith;

Rechtssatz

Für den Begriff des "Lagerns" im Paragraph 2, Litera h, der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, Landesgesetzblatt 22 aus 1980, sind sowohl ein räumliches Element (der "an einen selbstgewählten Platz gebundene Aufenthalt") als auch ein zeitliches (es muss sich um einen Aufenthalt von einer gewissen - wenn auch nicht exakt angebaren - Dauer handeln) und schließlich der Umstand wesentlich, dass der Aufenthalt in sitzender oder liegender Stellung erfolgt. Es kann daher weder ein Spaziergang noch ein Stehenbleiben während eines solchen, noch ein Baden, sofern es nicht mit einem Liegen oder Sitzen auf der angrenzenden Landfläche verbunden ist, unter den Begriff des Lagerns subsumiert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100021.X02

Im RIS seit

09.11.2005

Dokumentnummer

JWR_1985100021_19850610X02