Für den Begriff des "Lagerns" im § 2 lit h der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, LGBl 22/1980 sind sowohl ein räumliches Element (der "an einen selbstgewählten Platz gebundene Aufenthalt") als auch ein zeitliches (es muss sich um einen Aufenthalt von einer gewissen - wenn auch nicht exakt angebaren - Dauer handeln) und schließlich der Umstand wesentlich, dass der Aufenthalt in sitzender oder liegender Stellung erfolgt. Es kann daher weder ein Spaziergang noch ein Stehenbleiben während eines solchen, noch ein Baden, sofern es nicht mit einem Liegen oder Sitzen auf der angrenzenden Landfläche verbunden ist, unter den Begriff des Lagerns subsumiert werden.Für den Begriff des "Lagerns" im Paragraph 2, Litera h, der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, Landesgesetzblatt 22 aus 1980, sind sowohl ein räumliches Element (der "an einen selbstgewählten Platz gebundene Aufenthalt") als auch ein zeitliches (es muss sich um einen Aufenthalt von einer gewissen - wenn auch nicht exakt angebaren - Dauer handeln) und schließlich der Umstand wesentlich, dass der Aufenthalt in sitzender oder liegender Stellung erfolgt. Es kann daher weder ein Spaziergang noch ein Stehenbleiben während eines solchen, noch ein Baden, sofern es nicht mit einem Liegen oder Sitzen auf der angrenzenden Landfläche verbunden ist, unter den Begriff des Lagerns subsumiert werden.