Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/01/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/01/0150

Entscheidungsdatum

17.09.1986

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Die Ansicht der Bf, wonach die Tatsache, dass sie mit ihrem Lebensgefährten, der wegen seiner politischen Gesinnung und Betätigung verfolgt würde, zusammenlebe, und sich ihre Furcht vor Verfolgung daher nicht auf ihre eigenen Person, sondern auf die ihres Lebensgefährten beziehe, für die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft genüge, ist durch die Genfer Konvention nicht gedeckt. Aus dem Wortlaut des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Flüchtlingskonvention geht eindeutig hervor, dass sich die Gründe für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer Person auf diese Person beziehen müssen, die die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft begehrt; im vorliegenden Fall also auf die Person der Beschwerdeführerin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010150.X02

Im RIS seit

04.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1985010150_19860917X02