§ 20 Abs 2 TRG, wonach eine Rehabilitationsmaßnahme in dem Fall, dass das Ausmaß des Kostenbeitrages deren Kosten erreichen würde, nicht gewählt werden darf, enthält keine Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob ein Kostenbeitrag aufzuerlegen ist, sondern lediglich zur Beurteilung der Frage, ob eine Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren ist.Paragraph 20, Absatz 2, TRG, wonach eine Rehabilitationsmaßnahme in dem Fall, dass das Ausmaß des Kostenbeitrages deren Kosten erreichen würde, nicht gewählt werden darf, enthält keine Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob ein Kostenbeitrag aufzuerlegen ist, sondern lediglich zur Beurteilung der Frage, ob eine Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren ist.