Der Fall des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 liegt von vornherein außerhalb des normativen Gehaltes, der den Gegenstand der Regelung des § 4 Abs 2 GrEStG 1955 bildet. Denn die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 hat grundsätzlich den Fall im Auge, daß das Wohnhaus BEREITS ERRICHTET ist und Wohnungseigentum begründet wird (Hinweis E 10.12.1976, 522/75, E VS 28.10.1977, 1891/74, VwSlg 5182Der Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955 liegt von vornherein außerhalb des normativen Gehaltes, der den Gegenstand der Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 bildet. Denn die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955 hat grundsätzlich den Fall im Auge, daß das Wohnhaus BEREITS ERRICHTET ist und Wohnungseigentum begründet wird (Hinweis E 10.12.1976, 522/75, E VS 28.10.1977, 1891/74, VwSlg 5182
F/1977). Die in der Literatur vertretene Auffassung, im Falle des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 müssen das Wohnhaus im Zeitpunkt des Erwerbers durch den Wohnungseigentumswerber baulich NOCH NICHT fertiggestellt sein, vermag der VwGH nicht zu teilen (Hinweis E VfGH 4.12.1985, B 148/82).F/1977). Die in der Literatur vertretene Auffassung, im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955 müssen das Wohnhaus im Zeitpunkt des Erwerbers durch den Wohnungseigentumswerber baulich NOCH NICHT fertiggestellt sein, vermag der VwGH nicht zu teilen (Hinweis E VfGH 4.12.1985, B 148/82).