Hat die Bfrin geltend gemacht, es liege "der Tatbestand des Nichterhebens der Steuer" vor, so ist es aktenwidrig, wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift behauptet, ein Antrag nach § 20 GrEStG 1955 sei nicht gestellt worden (Hinweis E 21.5.1976, 680/75, VwSlg 4979 F/1976).Hat die Bfrin geltend gemacht, es liege "der Tatbestand des Nichterhebens der Steuer" vor, so ist es aktenwidrig, wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift behauptet, ein Antrag nach Paragraph 20, GrEStG 1955 sei nicht gestellt worden (Hinweis E 21.5.1976, 680/75, VwSlg 4979 F/1976).