Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/13/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

82/13/0212

Entscheidungsdatum

21.09.1983

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1967 §99 Abs4;

Rechtssatz

Die "Wiederherstellung" nach Paragraph 99, Absatz 4, EStG 1967 setzt voraus, daß das Gebäude durch die Kriegseinwirkungen ganz oder zum Großteil zerstört wurde. Die steuerbegünstigte Beseitigung der aufgetretenen Kriegsschäden darf nicht bereits durch vor dem Abbruch erfolgte Reparaturen seitens der Mieter oder Hauseigentümer erfolgt sein, sondern muß durch die Aufwendungen des die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen herbeigeführt worden sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982130212.X04

Im RIS seit

21.09.1983

Dokumentnummer

JWR_1982130212_19830921X04