Die "Wiederherstellung" nach § 99 Abs 4 EStG 1967 setzt voraus, daß das Gebäude durch die Kriegseinwirkungen ganz oder zum Großteil zerstört wurde. Die steuerbegünstigte Beseitigung der aufgetretenen Kriegsschäden darf nicht bereits durch vor dem Abbruch erfolgte Reparaturen seitens der Mieter oder Hauseigentümer erfolgt sein, sondern muß durch die Aufwendungen des die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen herbeigeführt worden sein.Die "Wiederherstellung" nach Paragraph 99, Absatz 4, EStG 1967 setzt voraus, daß das Gebäude durch die Kriegseinwirkungen ganz oder zum Großteil zerstört wurde. Die steuerbegünstigte Beseitigung der aufgetretenen Kriegsschäden darf nicht bereits durch vor dem Abbruch erfolgte Reparaturen seitens der Mieter oder Hauseigentümer erfolgt sein, sondern muß durch die Aufwendungen des die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen herbeigeführt worden sein.