§ 2 Z 2 KVG erfaßt nur die Zuführung von Mitteln an die Gesellschaft durch den Gesellschafter bzw die Abdeckung einer diesbezüglichen Verpflichtung aus Gesellschaftsmitteln. Dieser Tatbestand wird nicht erfüllt, wenn der Gesellschaft ohne eine solche Verpflichtung lediglich Mittel belassen werden, die sie selbst erwirtschaftet hat, wie dies auf nicht entnommene Gewinne zutrifft, die nach dem Gesellschaftsvertrag automatisch den Kommanditanteilen zuwachsen.Paragraph 2, Ziffer 2, KVG erfaßt nur die Zuführung von Mitteln an die Gesellschaft durch den Gesellschafter bzw die Abdeckung einer diesbezüglichen Verpflichtung aus Gesellschaftsmitteln. Dieser Tatbestand wird nicht erfüllt, wenn der Gesellschaft ohne eine solche Verpflichtung lediglich Mittel belassen werden, die sie selbst erwirtschaftet hat, wie dies auf nicht entnommene Gewinne zutrifft, die nach dem Gesellschaftsvertrag automatisch den Kommanditanteilen zuwachsen.