Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1858/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1858/67

Entscheidungsdatum

23.04.1968

Index

Polizeirecht
24/03 Sonstiges Strafrecht

Norm

VagabundenG 1885 §5 Abs1

Rechtssatz

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VagGes liegt dann vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einkommensquelle zu verschaffen, das heißt, ihren Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zutage trat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001858.X03

Im RIS seit

07.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1967001858_19680423X03

Rechtssatz für 0745/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0745/71

Entscheidungsdatum

07.12.1971

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Norm

VagabundenG 1885 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1858/67 E 23. April 1968 RS 3

Stammrechtssatz

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VagGes liegt dann vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einkommensquelle zu verschaffen, das heißt, ihren Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zutage trat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000745.X03

Im RIS seit

20.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1971000745_19711207X03

Rechtssatz für 0647/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9770 A/1979

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0647/77

Entscheidungsdatum

20.02.1979

Index

L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
24/03 Sonstiges Strafrecht

Norm

ProstV Feldkirch 1974 §1;
VagabundenG 1885 §5 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1858/67 E 23. April 1968 RS 3

Stammrechtssatz

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VagGes liegt dann vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einkommensquelle zu verschaffen, das heißt, ihren Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zutage trat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977000647.X02

Im RIS seit

20.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000647_19790220X02

Rechtssatz für 0113/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9841 A/1979

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0113/78

Entscheidungsdatum

15.05.1979

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Norm

VagabundenG 1885 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1858/67 E 23. April 1968 RS 3

Stammrechtssatz

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VagGes liegt dann vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einkommensquelle zu verschaffen, das heißt, ihren Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zutage trat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000113.X03

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1978000113_19790515X03