Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 VagGes liegt dann vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einkommensquelle zu verschaffen, das heißt, ihren Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zutage trat.Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VagGes liegt dann vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einkommensquelle zu verschaffen, das heißt, ihren Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zutage trat.