Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1995/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4717 F/1974

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1995/73

Entscheidungsdatum

04.07.1974

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine als Eigenheim übernommene Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, sind neben der Ausstattung die Baukosten ihrer Höhe nach von wesentlicher Bedeutung. Dabei sind für die weitere Frage, ob sich ein Durchschnittsarbeiter die Höhe der Gesamtbaukosten leisten kann, die Grundkosten einzurechnen. Eine wesentliche Überschreitung der im sozialen Wohnungsbau aufgestellten Baukostenhöchstsätze kann für die Gewährung der Abgabenfreiheit nur dann unschädlich sein, wenn besondere Erschwernisse bei der Bauführung aufgetreten und gerechtfertigt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001995.X01

Im RIS seit

04.07.1974

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1973001995_19740704X01

Rechtssatz für 1603/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1603/77

Entscheidungsdatum

03.07.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1995/73 E 4. Juli 1974 VwSlg 4717 F/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine als Eigenheim übernommene Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, sind neben der Ausstattung die Baukosten ihrer Höhe nach von wesentlicher Bedeutung. Dabei sind für die weitere Frage, ob sich ein Durchschnittsarbeiter die Höhe der Gesamtbaukosten leisten kann, die Grundkosten einzurechnen. Eine wesentliche Überschreitung der im sozialen Wohnungsbau aufgestellten Baukostenhöchstsätze kann für die Gewährung der Abgabenfreiheit nur dann unschädlich sein, wenn besondere Erschwernisse bei der Bauführung aufgetreten und gerechtfertigt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001603.X04

Im RIS seit

03.07.1979

Dokumentnummer

JWR_1977001603_19790703X04

Rechtssatz für 0185/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0185/79

Entscheidungsdatum

28.11.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1995/73 E 4. Juli 1974 VwSlg 4717 F/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine als Eigenheim übernommene Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, sind neben der Ausstattung die Baukosten ihrer Höhe nach von wesentlicher Bedeutung. Dabei sind für die weitere Frage, ob sich ein Durchschnittsarbeiter die Höhe der Gesamtbaukosten leisten kann, die Grundkosten einzurechnen. Eine wesentliche Überschreitung der im sozialen Wohnungsbau aufgestellten Baukostenhöchstsätze kann für die Gewährung der Abgabenfreiheit nur dann unschädlich sein, wenn besondere Erschwernisse bei der Bauführung aufgetreten und gerechtfertigt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000185.X04

Im RIS seit

28.11.1979

Dokumentnummer

JWR_1979000185_19791128X04