Nach § 3 Abs 1 dieser V ist nur das Feilhalten und der Verkauf jener chemischen Präparate den Apotheken vorbehalten, die ausschließlich zu Heilzwecken Verwendung finden. Die Rechtsansicht, daß alle jene chemischen Präparate, die nicht auch in technischer Verwendung stehen (Abs 2 dieser Norm), ausschließlich Heilzwecken dienen, ist verfehlt.Nach Paragraph 3, Absatz eins, dieser römisch fünf ist nur das Feilhalten und der Verkauf jener chemischen Präparate den Apotheken vorbehalten, die ausschließlich zu Heilzwecken Verwendung finden. Die Rechtsansicht, daß alle jene chemischen Präparate, die nicht auch in technischer Verwendung stehen (Absatz 2, dieser Norm), ausschließlich Heilzwecken dienen, ist verfehlt.