Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0788/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

Vwslg 8821 A/1975

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0788/74

Entscheidungsdatum

05.05.1975

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §84;
DP §85;

Rechtssatz

Ist ein Beamter vor der Annahme seiner Austrittserklärung gem Paragraph 84, Absatz 2, DP gestorben und steht fest, daß er mangels Übernahme einer entgegenstehenden Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Willensäußerung gem Paragraph 84, Absatz eins, DP berechtigt war und die beiden Verweigerungsgründe des Paragraph 84, Absatz 3, DP nicht vorliegen, dann muß angenommen werden, daß die Austrittserklärung im Zeitpunkt des Todes des Beamten Wirksamkeit erlangt. Dies deswegen, weil durch den Tod die Verschweigungsfrist des Paragraph 85, Absatz eins, DP nicht mehr ablaufen kann. Entscheidend ist, ob die Willenserklärung auf Austritt aus dem Dienstverhältnis auch noch am Todestag als aufrecht überlegt, bestimmt frei und auch inhaltlich dem Bestreben des Beamten entsprungen qualifiziert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000788.X04

Im RIS seit

22.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1974000788_19750505X04