Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1157/70

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1157/70

Entscheidungsdatum

24.02.1972

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs2;

Beachte

y19232;

Rechtssatz

Die grunderwerbsteuerpflichtige Verwertung einer Liegenschaft (Appartementhaus) iSd Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 ist anzunehmen, wenn eine Baugesellschaft einem Dritten die Befugnis einräumt, Interessenten für den Kauf von Wohnungen dieses Gebäudes namhaft zu machen und den Kauf bzw Anbotpreis (von dem die Provision einbehalten wird) in Empfang zu nehmen und sich verpflichtet, Verträge über den Einzelverkauf dieser Wohnungen nur mit den Käufern zu schließen, die von dem Dritten namhaft gemacht werden, sobald der Baugesellschaft "mindestens" der Nettoerlös für die Wohnung (das ist der Anbotpreis abzüglich einer dem Dritten zustehenden Provision) zugekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1970001157.X01

Im RIS seit

24.02.1972

Dokumentnummer

JWR_1970001157_19720224X01

Rechtssatz für 0320/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0320/74

Entscheidungsdatum

19.03.1976

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs2;
GrEStG 1955 §17 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1157/70 E 24. Februar 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Die grunderwerbsteuerpflichtige Verwertung einer Liegenschaft (Appartementhaus) iSd Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 ist anzunehmen, wenn eine Baugesellschaft einem Dritten die Befugnis einräumt, Interessenten für den Kauf von Wohnungen dieses Gebäudes namhaft zu machen und den Kauf bzw Anbotpreis (von dem die Provision einbehalten wird) in Empfang zu nehmen und sich verpflichtet, Verträge über den Einzelverkauf dieser Wohnungen nur mit den Käufern zu schließen, die von dem Dritten namhaft gemacht werden, sobald der Baugesellschaft "mindestens" der Nettoerlös für die Wohnung (das ist der Anbotpreis abzüglich einer dem Dritten zustehenden Provision) zugekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974000320.X01

Im RIS seit

09.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1974000320_19760319X01

Rechtssatz für 2663/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2663/77

Entscheidungsdatum

04.07.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1157/70 E 24. Februar 1972 RS 1 (Hinweis auf OGH 9.1.1975, 13 Os 134/74)

Stammrechtssatz

Die grunderwerbsteuerpflichtige Verwertung einer Liegenschaft (Appartementhaus) iSd Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 ist anzunehmen, wenn eine Baugesellschaft einem Dritten die Befugnis einräumt, Interessenten für den Kauf von Wohnungen dieses Gebäudes namhaft zu machen und den Kauf bzw Anbotpreis (von dem die Provision einbehalten wird) in Empfang zu nehmen und sich verpflichtet, Verträge über den Einzelverkauf dieser Wohnungen nur mit den Käufern zu schließen, die von dem Dritten namhaft gemacht werden, sobald der Baugesellschaft "mindestens" der Nettoerlös für die Wohnung (das ist der Anbotpreis abzüglich einer dem Dritten zustehenden Provision) zugekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002663.X02

Im RIS seit

06.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1977002663_19790704X02