Die Bestimmung des § 20 Abs 3 Z 2 des OÖ Raumordnungsgesetzes enthält nur eine für den Verordnungsgeber maßgebliche Anordnung. Eine Verpflichtung des Bauwerbers zur Einhaltung eines seitlichen Mindestabstandes sowie ein dieser Verpflichtung korrespondierendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung dieses Abstandes kann daher nur in Gebieten bestehen, für die ein Bebauungsplan erlassen und darin zumindest eine entsprechende Bauweise festgelegt wurde. (Hinweis auf die E vom 6.3.1972, Zl. 1072/71, vom 13.3.1972, Zl. 0509/72 und vom 6.3.1973, Zl. 0482/72)Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, des OÖ Raumordnungsgesetzes enthält nur eine für den Verordnungsgeber maßgebliche Anordnung. Eine Verpflichtung des Bauwerbers zur Einhaltung eines seitlichen Mindestabstandes sowie ein dieser Verpflichtung korrespondierendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung dieses Abstandes kann daher nur in Gebieten bestehen, für die ein Bebauungsplan erlassen und darin zumindest eine entsprechende Bauweise festgelegt wurde. (Hinweis auf die E vom 6.3.1972, Zl. 1072/71, vom 13.3.1972, Zl. 0509/72 und vom 6.3.1973, Zl. 0482/72)