Der § 11 Abs 1 RGO dient auch dem Gesundheitsschutz der Nachbarschaft. Daher handelt es sich bei dieser gesetzlichen Regelung um eine solche, die den Anrainern subjektiv-öffentliche Rechte auf die Wahrung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung ihrer Wohn- und Arbeitsräume gewährt. (Hinweis auf E vom 25.5.1959, Zl. 1711/58 und vom 16.9.1968, Zl. 0181/66)Der Paragraph 11, Absatz eins, RGO dient auch dem Gesundheitsschutz der Nachbarschaft. Daher handelt es sich bei dieser gesetzlichen Regelung um eine solche, die den Anrainern subjektiv-öffentliche Rechte auf die Wahrung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung ihrer Wohn- und Arbeitsräume gewährt. (Hinweis auf E vom 25.5.1959, Zl. 1711/58 und vom 16.9.1968, Zl. 0181/66)