Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0152/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3847 F/1969;

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0152/68

Entscheidungsdatum

27.01.1969

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG §6 Abs1;
GewStG §6 Abs3;
GewStG §7 Z9;
GewStG §8 Z2;

Rechtssatz

Das Gewerbesteuergesetz bietet keine Handhabe, einen Verlust aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, der den Gewinn zwar nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu mindern vermochte, ihm jedoch nach den Vorschriften des GewStG wieder hinzuzurechnen war (Paragraph 7, Ziffer 9, GewStG), im Jahre der Veräußerung dieser Beteiligung auch gewerbesteuerlich voll absetzbar zu machen. Es kommt weder eine Berücksichtigung als Fehlbetrag (Paragraph 6, Absatz 3, GewStG) noch die Vornahme einer Gewinnkürzung (etwa nach Paragraph 8, Ziffer 2, GewStG) in Betracht. Ist der Inhaber der Beteiligung eine Organgesellschaft, dann kommt eine solche nachträgliche Verlustberücksichtigung auch dem herrschenden Unternehmen nicht zustatten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000152.X02

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1968000152_19690127X02