Die Genehmigungspflicht nach § 32 GewO bezieht sich auf aller Bestandteile oder Arten einer gewerblichen Betriebsanlage, die nicht den Gegenstand eines bereits durchgeführten rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens bilden. (Hinweis auf E vom 8.12.1967, Zl. 0225766)Die Genehmigungspflicht nach Paragraph 32, GewO bezieht sich auf aller Bestandteile oder Arten einer gewerblichen Betriebsanlage, die nicht den Gegenstand eines bereits durchgeführten rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens bilden. (Hinweis auf E vom 8.12.1967, Zl. 0225766)