Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1064/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1064/63

Entscheidungsdatum

28.11.1963

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVGNov 1961 Art2 Abs5;

Rechtssatz

Artikel römisch zwei, Absatz 5, BGBl Nr 319/61 schließt es nicht aus, daß eine DB als "abgeheilt" bezeichnet wird, freilich nur unter der Voraussetzung, daß nicht eine andere Benennung des gleichen noch vorhandenen Leidens gewählt und das selbe Leiden unter dieser neuen Beschädigung aus dem Kreise der Dienstbeschädigung ausgeschieden wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001064.X02

Im RIS seit

09.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1963001064_19631128X02

Rechtssatz für 1904/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1904/64

Entscheidungsdatum

12.11.1965

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVGNov 1961 Art2 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1064/63 E 28. November 1963 RS 2

Stammrechtssatz

Artikel römisch zwei, Absatz 5, BGBl Nr 319/61 schließt es nicht aus, daß eine DB als "abgeheilt" bezeichnet wird, freilich nur unter der Voraussetzung, daß nicht eine andere Benennung des gleichen noch vorhandenen Leidens gewählt und das selbe Leiden unter dieser neuen Beschädigung aus dem Kreise der Dienstbeschädigung ausgeschieden wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001904.X01

Im RIS seit

11.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1964001904_19651112X01

Rechtssatz für 0143/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0143/64

Entscheidungsdatum

15.12.1966

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVGNov 1961 Art2 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1064/63 E 28. November 1963 RS 2

Stammrechtssatz

Artikel römisch zwei, Absatz 5, BGBl Nr 319/61 schließt es nicht aus, daß eine DB als "abgeheilt" bezeichnet wird, freilich nur unter der Voraussetzung, daß nicht eine andere Benennung des gleichen noch vorhandenen Leidens gewählt und das selbe Leiden unter dieser neuen Beschädigung aus dem Kreise der Dienstbeschädigung ausgeschieden wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964000143.X02

Im RIS seit

19.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1964000143_19661215X02