Die Vorschrift des § 11 ErbStG, wonach mehrere Zuwendungen zusammenzurechnen sind, findet auch bei Ersparungen am Wirtschaftsgeld durch die Ehegattin Anwendung.Die Vorschrift des Paragraph 11, ErbStG, wonach mehrere Zuwendungen zusammenzurechnen sind, findet auch bei Ersparungen am Wirtschaftsgeld durch die Ehegattin Anwendung.
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E 26.9.1963, 0941/63 #2 VwSlg 2935 F/1963;