Aus der Bestimmung des § 11 Abs 2 erster Satz der Verordnung - und zwar unabhängig davon, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder nicht - daß die paritätische Schiedskommission in Abwesenheit der Parteien "auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" zu entscheiden hat, muß geschlossen werden, daß auch der Normengeber trotz der Vorschrift des § 6 Abs 2 der Verordnung über den Inhalt eines an die paritätische Schiedskommission gerichteten Antrages und trotz der Bestimmungen des § 7 der Verordnung, wonach die Antragsgegner ihren Standpunkt in einer Gegenschrift darlegen können, davon ausgegangen ist, daß seitens der paritätischen Kommission ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist.Aus der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz der Verordnung - und zwar unabhängig davon, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder nicht - daß die paritätische Schiedskommission in Abwesenheit der Parteien "auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" zu entscheiden hat, muß geschlossen werden, daß auch der Normengeber trotz der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, der Verordnung über den Inhalt eines an die paritätische Schiedskommission gerichteten Antrages und trotz der Bestimmungen des Paragraph 7, der Verordnung, wonach die Antragsgegner ihren Standpunkt in einer Gegenschrift darlegen können, davon ausgegangen ist, daß seitens der paritätischen Kommission ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist.