Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2106/62

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2106/62

Entscheidungsdatum

08.05.1963

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

GO Paritätische Schiedskommissionen ASVG 1956 §11 Abs2 Satz1;
GO Paritätische Schiedskommissionen ASVG 1956 §6 Abs2;
GO Paritätische Schiedskommissionen ASVG 1956 §7;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz der Verordnung - und zwar unabhängig davon, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder nicht - daß die paritätische Schiedskommission in Abwesenheit der Parteien "auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" zu entscheiden hat, muß geschlossen werden, daß auch der Normengeber trotz der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, der Verordnung über den Inhalt eines an die paritätische Schiedskommission gerichteten Antrages und trotz der Bestimmungen des Paragraph 7, der Verordnung, wonach die Antragsgegner ihren Standpunkt in einer Gegenschrift darlegen können, davon ausgegangen ist, daß seitens der paritätischen Kommission ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962002106.X04

Im RIS seit

01.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1962002106_19630508X04