Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 4788 A/1958
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0623/57
Entscheidungsdatum
30.10.1958
Index
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
L65508 Fischerei Vorarlberg
Norm
BodenseefischereiO Vlbg 1936 §35 Abs1;
BodenseefischereiO Vlbg 1936 §35 Abs2;
JagdG Vlbg 1948 §100;
JagdG Vlbg 1948 §3 Abs1 litb;
JagdG Vlbg 1948 §4 Abs1;
Rechtssatz
Das Fangen und Töten fischereischädlicher, jagdbarer Tiere im Fischwasser durch den Fischereiberechtigten kann strafrechtlich auch bei Anwendung von Schußwaffen zum Aufscheuchen der Tiere nicht dem Übertretungstatbestand des § 4 Abs 1 des Vorarlberger Jagdgesetzes unterstellt werden, ein solches Verhalten beinhaltet allenfalls einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 35 Abs 2 der Bodensee-Fischereiverordnung.Das Fangen und Töten fischereischädlicher, jagdbarer Tiere im Fischwasser durch den Fischereiberechtigten kann strafrechtlich auch bei Anwendung von Schußwaffen zum Aufscheuchen der Tiere nicht dem Übertretungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, des Vorarlberger Jagdgesetzes unterstellt werden, ein solches Verhalten beinhaltet allenfalls einen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, der Bodensee-Fischereiverordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957000623.X01
Dokumentnummer
JWR_1957000623_19581030X01