Im Punkt 1 der Anmerkungen zu Tarifpost 3 des einen Bestandteil des Gerichtsgebührengesetzes und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 (GJGebGes. 1962) , BGBl. 289, bildenden Tarifes werden die Worte a) "Teilurteil ({Zivilprozeßordnung § 391, § 391 ZPO}) oder" im ersten Halbsatz des ersten Satzes, b) das Wort "Teil-" und die das Wort "(Zwischen)" umschließenden Klammern sowie die Worte "Teil- oder" im dritten Satz als verfassungswidrig aufgehoben.Im Punkt 1 der Anmerkungen zu Tarifpost 3 des einen Bestandteil des Gerichtsgebührengesetzes und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 (GJGebGes. 1962) , Bundesgesetzblatt 289, bildenden Tarifes werden die Worte a) "Teilurteil ({Zivilprozeßordnung Paragraph 391,, Paragraph 391, ZPO}) oder" im ersten Halbsatz des ersten Satzes, b) das Wort "Teil-" und die das Wort "(Zwischen)" umschließenden Klammern sowie die Worte "Teil- oder" im dritten Satz als verfassungswidrig aufgehoben.
Es kann aus dem Umstand, daß in einem Zivilprozeß ein Teilurteil ergeht und damit die unterlegene Partei zur Entrichtung einer Gebühr verpflichtet wird, nicht von vornherein gefolgert werden, daß ein Endurteil ergehen und damit eine Gebührenschuld nach dem Streitwert des Endurteiles überhaupt entstehen wird. Ebensowenig ist auf Grund des ergangenen Teilurteiles eine Schlußfolgerung möglich, welche der Parteien des Prozesses obsiegen wird. Es fehlt demnach ein innerer Zusammenhang zwischen Teilurteil und Endurteil, mit dem die in der Anmerkung 1 vorgesehene Gleichbehandlung der Gebührenvorschreibung auf Grund eines - ohne Möglichkeit einer Einflußnahme durch die Partei erlassenen - Teilurteiles mit der Gebührenvorschreibung auf Grund eines Endurteils und für die damit verbundene Belastung der nach dem Teilurteil verpflichteten Partei zur Vorausleistung der Gebühr nach der Höhe des Gesamtstreitwertes und nicht nur zur Entrichtung der Gebühr nach der Höhe des dem Teilurteil entsprechenden Teilwertes sachlich gerechtfertigt werden könnte.