Der als Verordnung zu wertende Erlaß des BM für Finanzen vom 23. April 1958, Zl. 9400-8/58, Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung, Jg. 1958, Nr. 122, stimmt mit der Gesetzeslage überein.
Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, BGBl. Nr. 221/1955, ist schon ihrem Wortlaut nach kein Vorbehalt in dem Sinn, daß sich die Vertragsstaaten vorbehalten, durch einen Akt der Gesetzgebung eine von den Vertragsvorschriften in gewisser Beziehung abweichende Regelung zu erlassen. Sie stellt vielmehr mittelbar fest, daß sich die Höhe des inländischen Steuersatzes nach den inländischen Vorschriften richtet und sagt nur noch ausdrücklich, daß es auch nicht gegen die Vertragsbestimmungen verstößt, wenn nach inländischem Recht der dem Gesamteinkommen entsprechende Steuersatz auf die im Inland zu versteuernden Einkünfte angewendet wird.Die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3, des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955,, ist schon ihrem Wortlaut nach kein Vorbehalt in dem Sinn, daß sich die Vertragsstaaten vorbehalten, durch einen Akt der Gesetzgebung eine von den Vertragsvorschriften in gewisser Beziehung abweichende Regelung zu erlassen. Sie stellt vielmehr mittelbar fest, daß sich die Höhe des inländischen Steuersatzes nach den inländischen Vorschriften richtet und sagt nur noch ausdrücklich, daß es auch nicht gegen die Vertragsbestimmungen verstößt, wenn nach inländischem Recht der dem Gesamteinkommen entsprechende Steuersatz auf die im Inland zu versteuernden Einkünfte angewendet wird.