Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für G14/61

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

4118

Geschäftszahl

G14/61

Entscheidungsdatum

16.12.1961

Index

Keine Angabe

Norm

Ausgleichsordnung §238, AO §238
AbgO §119 Abs2
AbgRG §14

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Nach Paragraph 13, Absatz eins, des ErbschaftssteuerG und SchenkungssteuerG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, ist bei einer Schenkung Steuerschuldner nicht nur der Erwerber, sondern auch der Geschenkgeber. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Steueranpassungsgesetz sind Personen, die dieselbe steuerrechtliche Leistung schulden oder nebeneinander für dieselbe steuerrechtliche Leistung haften, Gesamtschuldner. Nach Absatz 3, schuldet jeder Gesamtschuldner die ganze Leistung. Dem Finanzamt steht es frei, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will. Es kann die geschuldete Leistung von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern.

Gegen eine Regelung, gemäß der es ganz in die Hand der Finanzbehörde gelegt ist, an welchen der Gesamtschuldner sie sich halten will, ist grundsätzlich nichts einzuwenden, weil dies dem Wesen der solidarischen Haftung entspricht. Bedenklich wäre die Regelung nur dann, wenn einer der solidarisch Haftenden bei Feststellung der Schuld sowohl dem Grunde wie der Höhe nach ausgeschlossen bliebe.

Ein Gesamtschuldner, an den kein Bescheid ergangen ist und der daher auch nicht in der Lage war, den an einen anderen Gesamtschuldner ergangenen Bescheid kraft eigenen Rechtes anzufechten, muß den rechtskräftig gewordenen Bescheid, der nur an einen anderen Gesamtschuldner ergangen war, weder abgabenrechtlich noch in einem zivilen Regreßverfahren gegen sich gelten lassen.

Die abgabenverfahrensrechtliche Stellung jedes Gesamtschuldners ist gleich.

Paragraph 119, Absatz 2, Abgabenordnung schließt eine Bindung des Zivilrichters an den nur an einen anderen Gesamtschuldner ergangenen Bescheid in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus.

Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 14, Abgabenrechtsmittelgesetz i. d. F. des Bundesgesetzes vom 20. November 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 254, sind nicht verfassungswidrig.

Die Bestimmungen des Paragraph 14, AbgRG können nicht losgelöst von der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz betrachtet werden. Sie stellen vielmehr eine Ergänzung der engen Regelung des Paragraph 11, Absatz eins, für einen Sonderfall (verfahrensrechtliche Stellung der dort genannten Gesamtschuldner) dar. Sie bilden mit dem in Paragraph 14, Absatz eins, zitierten Paragraph 11, insofern eine Einheit, als auch Gesamtschuldner, an die kein Steuerbescheid ergangen ist, von einem selbständigen Berufungsrecht ausgeschlossen bleiben, so daß eine Auslegung, wie sie zu {Ausgleichsordnung Paragraph 238,, Paragraph 238, AO} versucht worden ist, unter "ergangen" auch zu verstehen: "gegen den sich der Bescheid richtet" , bei Gesamtschuldnern unmöglich geworden ist.

Mit Paragraph 14, AbgRG ist dem Gesamtschuldner, an den kein Bescheid ergangen ist, tatsächlich ein zusätzliches Recht eingeräumt, nicht aber sind seine Parteienrechte eingeschränkt worden.

Entscheidungstexte

  • G14/61
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 16.12.1961 G14/61

Schlagworte

Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz 1955 Finanzen Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1961:G14.1961

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19611216_61G00014_01