Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Jagdgesetz § 92, tagesaktuelle Fassung

Wiener Jagdgesetz § 92

Kurztitel

Wiener Jagdgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 6/1948 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2019

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Jagende Hunde und streunende Katzen

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Jeder Hundehalter hat seinen Hund so zu halten, daß er dem Wildstande keinen Schaden zufügen kann. Erforderlichenfalls muß der Hund im oder beim Hause entsprechend verwahrt, außerhalb des Hauses an der Leine geführt werden.
  2. Absatz 2,Die Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufseher sind berechtigt, andere als im Paragraph 91, genannte Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und öffentlichen Wegen alleine jagend angetroffen werden, zu töten. Als allein jagend kann ein Hund nur dann angesehen werden, wenn er sich außer Gesichtskreis und Rufweite seines Herrn befindet. Die Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufseher sind außerdem berechtigt, streunende Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Haus- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen und für freilebendes Wild eine Gefahr darstellen, zu töten.

Nicht getötet werden dürfen:

  1. Ziffer eins
    Dienst-, Blinden-, Assistenz-, Katastrophensuch- und Hirtenhunde, wenn sie
    1. Litera a
      als solche erkennbar sind,
    2. Litera b
      für die Aufgaben, für die sie ausgebildet sind, verwendet werden und
    3. Litera c
      sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben,
sowie
  1. Ziffer 2
    Hunde, die auf Grund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das frei lebende Wild keine Gefahr darstellen.
  1. Absatz 3,Der Jagdausübungsberechtigte (Jagdaufseher) ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß Kadaver von Hunden und Katzen unschädlich beseitigt werden.
  2. Absatz 4,Den Besitzern der gemäß den Bestimmungen des Absatz 2 und des Paragraph 91,, Absatz 3,, getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz.
  3. Absatz 5,Der Magistrat kann für Gebiete, in denen dem Wildstande durch allein jagende Hunde Schaden zugefügt worden ist, anordnen, daß dort alle Hunde während der Brut- und Setzzeit mit einem sicheren Maulkorb versehen oder an der Leine geführt oder sonstwie sicher verwahrt werden.

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Gesetzesnummer

20000437

Dokumentnummer

LWI40013739