Landesrecht konsolidiert Wien: Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde § 6, tagesaktuelle Fassung

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde § 6

Kurztitel

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 54/1949

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

19.10.1948

Außerkrafttretensdatum

Index

50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Wer Wild, das gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieser Verordnung bezogen wurde, an Wiederverkäufer oder Inhaber von Gaststätten oder an sonstige Personen zur Verwertung im Sinne des Paragraph eins, dieser Verordnung in Verkehr setzt, hat über den Ein- und Ausgang des Wildes ein Vormerkbuch unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des Paragraph 4,, Absatz 2, und 3, dieser Verordnung zu führen. Er hat weiter dem Empfänger des Wildes eine auf dessen Namen lautende Bestätigung mit den im Paragraph 4,, Absatz 3,, dieser Verordnung angeführten Daten auszustellen. Außerdem sind in dieser Bestätigung bei der Abgabe von Wild, das
    1. Litera a
      gemäß Paragraphen 2, und 3 dieser Verordnung bezogen wurde, die Geschäftszahl und das Datum der bezughabenden Bescheinigung des Magistratischen Bezirksamtes,
    2. Litera b
      aus einem Kühlhaus herrührt, das Datum der von der Kühlhausunternehmung nach Paragraph 4,, Absatz 4,, dieser Verordnung ausgestellten Bestätigung und das
    3. Litera c
      außerhalb des Gebietes der Stadt Wien bezogen wurde, der Herkunftsort und der Tag der Lieferung an den Erstempfänger anzuführen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser nach vorstehendem Absatz ausgestellten Bestätigung und deren Vorweisung an amtliche Organe gelten die Bestimmungen des Paragraph 2,, Absatz 3,, dieser Verordnung.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000391

Dokumentnummer

LWI40007067

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1949/54/P6/LWI40007067