(1)Absatz eins,Wild, das während der Schonzeit in Ausführung der Bestimmungen der §§ 70, Abs. 2 (Verkürzung der Schonzeit), oder 76 (Zwangsabschuß) des Wiener Jagdgesetzes oder in Tiergärten erlegt (gefangen) oder bei einer nach § 131 des Wiener Jagdgesetzes angeordneten Veräußerung erworben wurde, kann während der Schonzeit abgegeben oder versendet sowie im Sinne des § 1 dieser Verordnung verwertet werden, wenn hiefür eine Bescheinigung vorliegt, die auf Antrag von jenem Magistratischen Bezirksamt auszustellen ist, in dessen Amtsbereich das abzugebende Wild erlegt (gefangen) wurde.Wild, das während der Schonzeit in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 70,, Absatz 2, (Verkürzung der Schonzeit), oder 76 (Zwangsabschuß) des Wiener Jagdgesetzes oder in Tiergärten erlegt (gefangen) oder bei einer nach Paragraph 131, des Wiener Jagdgesetzes angeordneten Veräußerung erworben wurde, kann während der Schonzeit abgegeben oder versendet sowie im Sinne des Paragraph eins, dieser Verordnung verwertet werden, wenn hiefür eine Bescheinigung vorliegt, die auf Antrag von jenem Magistratischen Bezirksamt auszustellen ist, in dessen Amtsbereich das abzugebende Wild erlegt (gefangen) wurde.