(3)Absatz 3,Das jährliche Haushaltseinkommen darf bei geförderten Mietwohnungen 140 vH des gemäß Abs. 2 höchstzulässigen Jahreseinkommens betragen, bei geförderten Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern 160 vH.Das jährliche Haushaltseinkommen darf bei geförderten Mietwohnungen 140 vH des gemäß Absatz 2, höchstzulässigen Jahreseinkommens betragen, bei geförderten Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern 160 vH.