Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz § 11, tagesaktuelle Fassung

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz § 11

Kurztitel

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1989 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2024

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWFSG 1989

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Begünstigte Personen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Geförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Begünstigt ist eine Person,
    1. Ziffer eins
      welche die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden und
    2. Ziffer 2
      deren jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) das höchstzulässige Jahreseinkommen nicht übersteigt.
    Natürliche Personen haben anlässlich des Erwerbs des Verfügungsrechtes an der Wohnung, spätestens aber zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bezuges zum Kreis der begünstigten Personen zu gehören.
  2. Absatz 2,Das höchstzulässige Jahreseinkommen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, beträgt grundsätzlich bei einer Haushaltsgröße von

1 Person  

25 500 Euro

2 Personen  

38 000 Euro

3 Personen  

43 000 Euro

4 Personen  

48 000 Euro

für jede weitere Person erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um jeweils  

2 800 Euro

Diese Beträge vermindern oder erhöhen sich erstmals ab dem 1.1.2006 in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index für Juni des laufenden Jahres, beginnend mit 2005, zum Indexwert für Juni 2004 ergibt. Bei der Neuberechnung ist kaufmännisch auf durch zehn teilbare Eurobeträge zu runden. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres.
  1. Absatz 3,Das jährliche Haushaltseinkommen darf bei geförderten Mietwohnungen 140 vH des gemäß Absatz 2, höchstzulässigen Jahreseinkommens betragen, bei geförderten Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern 160 vH.
  2. Absatz 4,entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2024, vom 10. Dezember 2024.
  3. Absatz 5,Die im Absatz 2 und 3 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für eine von der Stadt Wien zugewiesene Wohnung, die eine geringere Anzahl an Wohnräumen und eine geringere Wohnnutzfläche aufweist als die bisherige Wohnung oder die bezogen auf die Kostenbelastung pro Quadratmeter Nutzfläche teurer ist als die bisherige Wohnung. Die Vergabe der bisherigen Wohnung erfolgt durch die Stadt Wien.
  4. Absatz 6,Die Bestimmungen über begünstigte Personen gelten nicht für Geschäftsräume.

Im RIS seit

21.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2024

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

LWI40017123

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1989/18/P11/LWI40017123