Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Dienstleistungsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
18.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
W-DLG
Index
80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
Text
Elektronisches Verfahren
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
(2)Absatz 2,Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 33/2013, erfolgen können.Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, erfolgen können.
Schlagworte
Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt
Im RIS seit
05.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Gesetzesnummer
20000046
Dokumentnummer
LWI40010447