Landesrecht konsolidiert Wien: Vertragsbedienstetenordnung 1995 § 17, tagesaktuelle Fassung

Vertragsbedienstetenordnung 1995 § 17

Kurztitel

Vertragsbedienstetenordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 50/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2022

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

14.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBO 1995

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

3. ABSCHNITT
Rechte des Vertragsbediensteten

Geltung der Besoldungsordnung 1994

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gilt die Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 55, - ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz, Paragraph 7,, Paragraph 41,, §41a und Paragraph 49 e, Absatz eins und 2 der Besoldungsordnung 1994 - für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Bezeichnungen „Schema I“, „Schema II“, „Schema römisch zwei KA“, „Schema römisch zwei K“, „Schema römisch zwei P“, „Schema römisch zwei R“, „Schema römisch zwei KAV“ und „Schema römisch zwei L“ die Bezeichnungen „Schema III“, „Schema IV“, „Schema römisch vier KA“, „Schema römisch vier K“, „Schema römisch vier P“, „Schema römisch vier R“, „Schema römisch vier KAV“ und „Schema römisch vier L“ und an die Stelle der Bezeichnung „Beamtengruppe“ die Bezeichnung „Bedienstetengruppe“ treten;
    2. Ziffer 2
      der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht beeinträchtigt, als statt des Monatsbezuges der Zuschuß gemäß Paragraph 20, gebührt;
    3. Ziffer 3
      die in Paragraphen 4 und 5 der Besoldungsordnung 1994 für den Beamten vorgesehenen Einkommensgrenzen auch für den Vertragsbediensteten gelten;
    4. Ziffer 4
      der Monatsbezug im nachhinein am Monatsletzten fällig ist;
    5. Ziffer 5
      die Gehaltsansätze in der Anlage 1 festgesetzt sind;
    6. Ziffer 6
      die Höhe der Zulagen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, der Besoldungsordnung 1994 sowie die Höhe der Dienstalterszulagen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Besoldungsordnung 1994 in der Anlage 3 festgesetzt sind;
    7. Ziffer 7
      für die Bemessung der den übergeleiteten Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 49 l, Absatz 6 und 9 der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die (gegebenenfalls gemäß Paragraph 49 l, Absatz 2, letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 erhöhten) Überleitungsbeträge und für die Bemessung der den in Paragraph 49 m, Absatz eins, dritter Satz und Absatz eins a, der Besoldungsordnung 1994 genannten Bediensteten gemäß Paragraph 49 m, Absatz eins b, der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die Gehaltsbeträge, die den Bediensteten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in Paragraph 49 m, Absatz eins b, der Besoldungsordnung 1994 genannten Zeitraum gebührt hätten, um jene Beträge zu erhöhen sind, die sich für jeweils gleich eingestufte Beamte bei Anwendung des Paragraph 48 g, der Besoldungsordnung 1994 ergeben;
    8. Ziffer 8
      die Gemeinde Wien ihren nach dem 30. Juni 1948 geborenen männlichen Vertragsbediensteten und ihren nach dem 30. Juni 1953 geborenen weiblichen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen hat;
    9. Ziffer 9
      bei Anwendung des Paragraph 38 a, der Besoldungsordnung 1994 an die Stelle der für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren die Nebengebühren im Sinn des Paragraph 19, Absatz 5, erster Satz treten und Paragraphen 38 a und 49 t der Besoldungsordnung 1994 auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall und Ziffer 6, genannten Bediensteten anzuwenden sind;
    10. Ziffer 10
      Paragraph 42 b, der Besoldungsordnung 1994 auf alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen, ausgenommen die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 8 und 9 genannten Personen, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, vom 17.9.2010
  3. Absatz 3,Paragraph 38, Absatz 2, der Dienstordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56, gilt für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Verzicht in Bezug auf die dem Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, gebührenden Geldleistungen einschließlich des Zuschusses gemäß Paragraph 20, erklärt werden kann; Entsprechendes gilt auch für den Vertragsbediensteten, dessen Entgeltanspruch durch Kollektivvertrag geregelt ist.

Im RIS seit

13.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000045

Dokumentnummer

LWI40015700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1995/50/P17/LWI40015700