Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ASFINAG – Zuweisungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 43/2006
§/Artikel/Anlage
§ 6a
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
20 Dienstrecht (D)
Text
§ 6a.Paragraph 6 a,
Tritt an die Stelle der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß § 1 Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin die sich aus diesem Gesetz und dem Zuweisungsvertrag (§ 4) ergebenden Rechte und Pflichten zu und hat die gemäß § 5 erster Satz von der Gemeinde Wien durchzuführende Datenübermittlung gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin zu erfolgen. Tritt an die Stelle der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zugewiesenen Bediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin die sich aus diesem Gesetz und dem Zuweisungsvertrag (Paragraph 4,) ergebenden Rechte und Pflichten zu und hat die gemäß Paragraph 5, erster Satz von der Gemeinde Wien durchzuführende Datenübermittlung gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin zu erfolgen.
Schlagworte
ASFINAG, Straße, Autobahn, Auto, Dienstordnung, Besoldungsordnung, Pensionsordnung, Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz, Unfallfürsorgegesetz, Vertragsbedienstetenordnung, Zuweisungsgesetz, Arbeitenehmer, Arbeitnehmerinnen
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014
Gesetzesnummer
20000043
Dokumentnummer
LWI40000738