Landesrecht konsolidiert Wien: Besoldungsordnung 1994 § 6, tagesaktuelle Fassung

Besoldungsordnung 1994 § 6

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2024

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

06.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Tages, bei Tod mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  3. Absatz 3,Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Absatz 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
  4. Absatz 4,Hat der Beamte die Meldung nach Paragraph 5, Absatz 6, rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
  5. Absatz 5,Hat der Beamte die Meldung nach Paragraph 5, Absatz 6, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Meldung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
  6. Absatz 6,Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Gleiches gilt für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
  7. Absatz 7,Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer der Außerdienststellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 und Paragraph 59, der Dienstordnung 1994.
  8. Absatz 8,Abweichend von Absatz 3, wird der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug für folgende Zeiten wirksam:
    1. Ziffer eins
      Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst oder gleichartiger Dienst (Absatz 6,),
    2. Ziffer 2
      Außerdienststellung (Absatz 7,),
    3. Ziffer 3
      eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst oder Fernbleiben vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
    4. Ziffer 4
      Karenzurlaub,
    5. Ziffer 5
      (Eltern-)Karenz,
    6. Ziffer 6
      Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge,
    7. Ziffer 7
      Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt.
  9. Absatz 9,Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten – unbeschadet eines allfällig bestehenden weitergehenden Schadenersatzanspruches – die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu unterbleiben.

Im RIS seit

08.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2024

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40017001

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1994/55/P6/LWI40017001