Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Besoldungsordnung 1994
§/Artikel/Anlage
§ 41b
Inkrafttretensdatum
01.05.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BO 1994
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
5a. Abschnitt
Sozialplan
§ 41b.Paragraph 41 b,
Bei Vorliegen der in §§ 48c und 62i der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, genannten Voraussetzungen können Beamten, die von der Schließung einer außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststelle betroffen sind, die Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristet pauschal abgegolten werden. Bei Vorliegen der in Paragraphen 48 c und 62 i der Vertragsbedienstetenordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 50, genannten Voraussetzungen können Beamten, die von der Schließung einer außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststelle betroffen sind, die Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristet pauschal abgegolten werden.
Im RIS seit
22.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2022
Gesetzesnummer
20000007
Dokumentnummer
LWI40010080