Landesrecht konsolidiert Wien: Besoldungsordnung 1994 § 3, tagesaktuelle Fassung

Besoldungsordnung 1994 § 3

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Bezüge

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
  2. Absatz 2,Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, den ruhegenußfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage.
  3. Absatz 3,Neben den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe des Monatsbezuges, auf den er für den Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung Anspruch hat. Besteht nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf das volle Gehalt als Beamter oder als Vertragsbediensteter der Stadt Wien, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
  4. Absatz 4,Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Dezember fällig. Scheidet ein Beamter außer in den Monaten Juni oder Dezember aus dem Dienststand aus, so ist die Sonderzahlung an dem Tag fällig, mit dessen Ablauf er aus dem Dienststand ausscheidet; dies gilt nicht, wenn unmittelbar anschließend ein anderes Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet wird.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000228

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1994/55/P3/LWI40000228