Landesrecht konsolidiert Wien: Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG Art. 11, tagesaktuelle Fassung

Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG Art. 11

Kurztitel

Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 40/1978

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

09.05.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)

Text

ARTIKEL 11

Ausfertigungen, Mitteilungen

  1. Absatz eins,Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000206

Dokumentnummer

LWI40003931