Landesrecht konsolidiert Tirol: Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler § 11, tagesaktuelle Fassung

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler § 11

Kurztitel

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 38/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

24.05.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFLAG

Index

8000 Raumordnung

Text

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 11

Abgabenerklärung und Auskunftspflicht

  1. Absatz eins,Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der Erhebung der Abgabe sind den Organen der Abgabenbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die dem Abgabengegenstand entspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Im RIS seit

27.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20000923

Dokumentnummer

LTI40052283

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/86/P11/LTI40052283