Landesrecht konsolidiert Tirol: Bauordnung 2022, Tiroler § 62, tagesaktuelle Fassung

Bauordnung 2022, Tiroler § 62

Kurztitel

Bauordnung 2022, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TBO 2022

Index

8200 Bauordnung

Text

10. Abschnitt
Behörden

Paragraph 62

Behörden außerhalb der Stadt Innsbruck

  1. Absatz eins,Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Bürgermeister, soweit in den Absatz 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Bei Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Innsbruck erstrecken, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken, die Landesregierung. Im Bauverfahren kommt den betroffenen Gemeinden Parteistellung zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung zu.
  3. Absatz 3,Bei Bauvorhaben, für die aufgrund ihrer Lage im Bereich der Staatsgrenze eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, erforderlich ist, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Bauvorhaben, die sich überdies auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken, die Landesregierung. Im Bauverfahren kommt den betroffenen Gemeinden Parteistellung zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung zu.
  4. Absatz 4,Ist der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei übertragen, so ist eine Ausfertigung der aufgrund dieser Verordnung nach den baurechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidungen jeweils dem Bürgermeister zu übersenden. Im Bauverfahren kommt der betroffenen Gemeinde Parteistellung zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung zu.

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20000911

Dokumentnummer

LTI40047540

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/44/P62/LTI40047540