Landesrecht konsolidiert Tirol: Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, Tiroler § 7, tagesaktuelle Fassung

Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, Tiroler § 7

Kurztitel

Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/2011 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 173/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

07.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVAG

Index

3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe, Umweltabgabe

Text

3. Abschnitt

Erschließungsbeitrag

Paragraph 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

  1. Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
  2. Absatz 2,Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Absatz 3,).
  3. Absatz 3,Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

Im RIS seit

07.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

20000475

Dokumentnummer

LTI40046824

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2011/58/P7/LTI40046824