Landesrecht konsolidiert Tirol: Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler § 40, tagesaktuelle Fassung

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler § 40

Kurztitel

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

2650 Erzieher, Kindergärtnerinnen

Text

Paragraph 40

Entgeltfreie Kindergartenjahre

  1. Absatz eins,Der Besuch einer Kindergartengruppe ist für Kinder, die am 31. August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben, im Ausmaß der Besuchspflicht (Paragraph 26, Absatz 2,) entgeltfrei. Entgelte für die Betreuung außerhalb der besuchspflichtigen Zeiten und außerhalb des Kindergartenjahres sowie Entgelte nach Paragraph 39, Absatz 3, sind jedoch zulässig.
  2. Absatz 2,Das Land Tirol hat einem Erhalter, der in seiner Kinderbetreuungseinrichtung eine Kindergartengruppe führt, in pauschalierter Form aufgrund der Entgeltfreiheit nach Absatz eins, entgangene Entgelte der Eltern für die Kinderbetreuung zu ersetzen. Besucht ein Kind mit Hauptwohnsitz in Tirol eine Einrichtung im Ausland, so wird der Pauschalbetrag auf Antrag der Eltern diesen gewährt.

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

20000439

Dokumentnummer

LTI40047749