(1)Absatz eins,Der Besuch einer Kindergartengruppe ist für Kinder, die am 31. August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben, im Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26 Abs. 2) entgeltfrei. Entgelte für die Betreuung außerhalb der besuchspflichtigen Zeiten und außerhalb des Kindergartenjahres sowie Entgelte nach § 39 Abs. 3 sind jedoch zulässig.Der Besuch einer Kindergartengruppe ist für Kinder, die am 31. August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben, im Ausmaß der Besuchspflicht (Paragraph 26, Absatz 2,) entgeltfrei. Entgelte für die Betreuung außerhalb der besuchspflichtigen Zeiten und außerhalb des Kindergartenjahres sowie Entgelte nach Paragraph 39, Absatz 3, sind jedoch zulässig.