Landesrecht konsolidiert Tirol: Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler § 39, tagesaktuelle Fassung

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler § 39

Kurztitel

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 88/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

2650 Erzieher, Kindergärtnerinnen

Text

Paragraph 39

Entgelt für die Kinderbetreuung, sonstige Entgelte

  1. Absatz eins,Der Erhalter kann, ausgenommen im Rahmen der entgeltfreien Kindergartenjahre nach Paragraph 40,, zur Kostendeckung von den Eltern ein angemessenes Entgelt für die Kinderbetreuung verlangen.
  2. Absatz 2,In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen darf das Entgelt für die Kinderbetreuung höchstens kostendeckend sein. Es ist gestaffelt nach Wochenöffnungszeiten tarifmäßig festzusetzen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Eltern zu ermäßigen oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich nachzusehen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus kann der Erhalter von den Eltern auch sonstige Entgelte, insbesondere für eine allfällige Verpflegung der Kinder und die Inanspruchnahme von Spezialangeboten, verlangen. In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen dürfen diese Entgelte höchstens kostendeckend sein.

Im RIS seit

21.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018

Gesetzesnummer

20000439

Dokumentnummer

LTI40038821