(2)Absatz 2,Der Vermittlungsauftrag gilt dann als erfüllt, wenn für die im Abs. 1 genannten Kinder ein Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung vermittelt wurde, derDer Vermittlungsauftrag gilt dann als erfüllt, wenn für die im Absatz eins, genannten Kinder ein Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung vermittelt wurde, der
in der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder in einer angemessenen Entfernung zu dieser liegt, oder
mit Zustimmung der Eltern weiter vom Hauptwohnsitz des Kindes entfernt liegt.
Dies gilt für die Vermittlung eines sonstigen Betreuungsplatzes oder eines Betreuungsplatzes in einem Waldkindergarten nur dann, wenn die Eltern des zu betreuenden Kindes der jeweiligen Betreuungsform zustimmen.