Landesrecht konsolidiert Tirol: Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler § 22a, tagesaktuelle Fassung

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler § 22a

Kurztitel

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 71/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

2650 Erzieher, Kindergärtnerinnen

Text

Paragraph 22 a

Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben für jedes nach Paragraph 22 d, Absatz eins und 2 angemeldete Kind, das den Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat und spätestens im kommenden Kinderbetreuungsjahr das zweite Lebensjahr vollendet, einen Kinderbetreuungsplatz zu vermitteln (Vermittlungsauftrag).
  2. Absatz 2,Der Vermittlungsauftrag gilt dann als erfüllt, wenn für die im Absatz eins, genannten Kinder ein Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung vermittelt wurde, der
    1. Litera a
      in der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder in einer angemessenen Entfernung zu dieser liegt, oder
    2. Litera b
      mit Zustimmung der Eltern weiter vom Hauptwohnsitz des Kindes entfernt liegt.
    Dies gilt für die Vermittlung eines sonstigen Betreuungsplatzes oder eines Betreuungsplatzes in einem Waldkindergarten nur dann, wenn die Eltern des zu betreuenden Kindes der jeweiligen Betreuungsform zustimmen.
  3. Absatz 3,Kann der Vermittlungsauftrag nach Absatz eins, in einem konkreten Fall weder durch das Angebot an Betreuungsplätzen in der Gemeinde noch durch Kooperationen mit anderen Gemeinden bzw. privaten Erhaltern erfüllt werden, so ist die Koordinierungsstelle (Paragraph 22 b,) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf der im Paragraph 22 e, Absatz 3, festgelegten Frist, zu informieren.

Im RIS seit

15.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20000439

Dokumentnummer

LTI40053197

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2010/48/P22a/LTI40053197