(2)Absatz 2,Die Betriebsbewilligung ist, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:Die Betriebsbewilligung ist, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Errichtungsbewilligung für die Krankenanstalt muss vorliegen.
Die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate müssen vorhanden sein und die Betriebsanlage sowie alle medizinisch-technischen Apparate und technischen Einrichtungen müssen den sicherheitstechnischen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Träger der Krankenanstalt hat der Behörde zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Vorschriften die allenfalls erforderliche Baubenützungsbewilligung, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.
Es muss eine Anstaltsordnung (§ 10) vorliegen.Es muss eine Anstaltsordnung (Paragraph 10,) vorliegen.
Es muss ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes bestellt sein. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die nach dem Anstaltszweck, dem vorgesehenen Leistungsangebot und den allenfalls vorgesehenen Leistungsschwerpunkten erforderlichen Ärzte oder Zahnärzte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
Es muss glaubhaft gemacht werden, dass das nach dem Anstaltszweck, dem vorgesehenen Leistungsangebot und den allenfalls vorgesehenen Leistungsschwerpunkten sonstige erforderliche Personal in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung steht, insbesondere im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe und der medizinischen Assistenzberufe.
Nach Maßgabe des § 6a muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.Nach Maßgabe des Paragraph 6 a, muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.