(1)Absatz eins,In Verordnungen nach § 2 Abs. 1 können Gebiete, in denen keine Kurzparkzonenregelungen bestehen, bestimmt werden, deren Bewohner die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf den in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 zu bezeichnenden nahe gelegenen Straßen beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:In Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz eins, können Gebiete, in denen keine Kurzparkzonenregelungen bestehen, bestimmt werden, deren Bewohner die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf den in Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz eins, zu bezeichnenden nahe gelegenen Straßen beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:
für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg,
für die Dauer von höchstens zwei Jahren,
wenn der Antragsteller in diesem Gebiet seinen Hauptwohnsitz hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe des Hauptwohnsitzes zu parken, und
wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.