Landesrecht konsolidiert Tirol: Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler § 5, tagesaktuelle Fassung

Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler § 5

Kurztitel

Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 144/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TiKG 2000

Index

8230 Abwasser, Kanalisation

Text

Paragraph 5

Anschlusspflichtige Anlagen

  1. Absatz eins,Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, sind an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht.
  2. Absatz 2,Von der Anschlusspflicht nach Absatz eins, sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, b und f der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Litera b
      Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden, sieben Jahre nicht übersteigenden Bestand bestimmt sind;
    3. Litera c
      Materiallagerplätze und Manipulationsflächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m²;
    4. Litera d
      hinsichtlich der Niederschlagswässer öffentliche Straßen, Forststraßen und Güterwege sowie private Straßen und befestigte Flächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m².
  3. Absatz 3,Die Behörde kann für Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen, die auf Grundstücken außerhalb des Anschlussbereiches liegen, die Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer festlegen, wenn
    1. Litera a
      aufgrund des Verwendungszweckes der jeweiligen Anlage zu erwarten ist, dass Abwasser anfällt, dessen Ableitung in die öffentliche Kanalisation insbesondere unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen, die Gewässerreinhaltung und den Naturschutz im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, und
    2. Litera b
      der Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand hergestellt werden kann.
  4. Absatz 4,Wer
    1. Litera a
      eine anschlusspflichtige Anlage, die nicht der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegt, errichtet,
    2. Litera b
      eine Anlage, die nicht der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegt, oder den Verwendungszweck einer solchen Anlage derart ändert, dass dadurch die Anschlusspflicht begründet oder deren Umfang geändert wird,
    3. Litera c
      den Verwendungszweck einer Anlage, die der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegt, derart ändert, dass dadurch die Anschlusspflicht begründet oder deren Umfang geändert wird, ohne dass in diesem Zusammenhang eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich ist,
    hat dies der Behörde spätestens gleichzeitig mit dem Baubeginn bzw. mit der Änderung des Verwendungszweckes schriftlich mitzuteilen.

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20000068

Dokumentnummer

LTI40042002

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2001/1/P5/LTI40042002