(7)Absatz 7,Die Höhe des Campingpauschales ergibt sich
für die Wintersaison aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes jeweils am 1. November eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl 60 und
für die Sommersaison aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes jeweils am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl 60.
Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Campingplatz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen in der mobilen Unterkunft zu entrichtenden Abgaben wird durch das Campingpauschale nicht berührt. Die Abgabe vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen für Nächtigungen in der mobilen Unterkunft in der jeweiligen Saison als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.