(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Abs. 2 verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Tat verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 4) nach vorheriger Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung und Androhung nicht fähig sind, entfällt das Erfordernis der Anweisung und Androhung.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Absatz 2, verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz 2, auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Tat verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Absatz 4,) nach vorheriger Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung und Androhung nicht fähig sind, entfällt das Erfordernis der Anweisung und Androhung.