Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 § 26, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 § 26

Kurztitel

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 154/1964 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

05.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LStVG. 1964

Index

8500 Straßen

Text

Paragraph 26

Straßenreinigung, Schneeräumung

  1. Absatz eins,Die Straßenverwaltung ist berechtigt, einen Streifen von 1 m Breite der an die Straße angrenzenden, nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaumaterialien zu benützen, wenn hiefür wegen der geringen Breite des Straßengrundes kein entsprechender Platz zur Verfügung steht. Ferner ist die Straßenverwaltung berechtigt, auf den an die Straße angrenzenden Grundstücken Schneezäune anzubringen und andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen u. dgl. erforderliche Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2,Der Anrainer hat die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen von der Straße, wie zum Beispiel Wasserableitung, Ablagerung von Schnee, Streugut etc., auf seinem Grund zu dulden. Kotfänger oder ähnliche Vorrichtungen dürfen nicht in einer der Straße nachteiligen Weise angelegt werden. Es ist verboten, Hausabwässer, Abwässer aus Betrieben und Jauche auf die Straße oder in die Straßengräben abzuleiten. Die Ableitung der Dachwässer, Drainagewässer, Brunnenwässer und sonstiger gereinigter Flüssigkeiten bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.
  3. Absatz 3,WaIdungen (Baumbestände) und Gebüsche, die nicht Schutz- oder Bannwälder im Sinne der forstgesetzlichen Vorschriften sind und an Straßen grenzen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung in einer den Erfordernissen des Verkehrs und der Erhaltung der Straße im Einzelfall entsprechenden Entfernung vom Grundbesitzer (Nutzungsberechtigten) abzuholzen oder auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften. Die Entfernung von der Straßengrenze ist höchstens mit 6 m und bei Straßen, die vorwiegend dem lokalen Verkehrsbedürfnisse dienen, mit höchstens 3 m festzusetzen.
  4. Absatz 4,Lebende Zäune und Hecken sollen mindestens 2 m von der Straßengrenze (Paragraph 24, Absatz eins,) entfernt sein und die Straße nicht mehr als 1 m überragen; sie sollen so beschaffen sein, daß der Luftzug dadurch nicht behindert wird und der Schnee durchfallen kann. Lebende Zäune und Hecken, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung entsprechend zu ändern oder zu versetzen.
  5. Absatz 5,Durch Maßnahmen, die die Straßenverwaltung gemäß Absatz eins, oder 2 trifft, dürfen dem Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten), soweit als tunlich, keine Wirtschaftserschwernisse bereitet werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Gesetzesnummer

20000068

Dokumentnummer

LST40000933