(5)Absatz 5,Durch Maßnahmen, die die Straßenverwaltung gemäß Abs. 1 oder 2 trifft, dürfen dem Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten), soweit als tunlich, keine Wirtschaftserschwernisse bereitet werden.Durch Maßnahmen, die die Straßenverwaltung gemäß Absatz eins, oder 2 trifft, dürfen dem Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten), soweit als tunlich, keine Wirtschaftserschwernisse bereitet werden.