Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 § 3, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 § 3

Kurztitel

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

06.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

9480 Leichenbestattung

Text

Paragraph 3

Totenbeschauerin/Totenbeschauer

  1. Absatz eins,Die Totenbeschau obliegt, soweit Absatz 4, nichts anderes bestimmt, den zur sachlichen Besorgung des Gemeindesanitätsdienstes heranzuziehenden Distriktärztinnen/Distriktsärzten bzw. den hiezu von der Landeshauptstadt Graz und den Gemeinden bestellten zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten.
  2. Absatz 2,Die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer hat die Totenbeschau durchzuführen. Ein gesondertes Entgelt hiefür steht ihm nach diesem Gesetz nicht zu. Er hat Anspruch auf die Weggebühren in der jeweils für die Landesbediensteten festgesetzten Höhe. Die Weggebühren hat jene Gemeinde zu zahlen, in der der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde.
  3. Absatz 3,Sofern die Vertretung nicht anders gesichert ist, gilt Folgendes: Im Falle ihrer/seiner Verhinderung hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer auf ihre/seine Kosten kurzfristig eine/einen in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/berechtigten Arzt als Vertreterin/Vertreter zu stellen. Die Vertretung ist der Gemeinde, für die die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer bestellt ist, sofort anzuzeigen. Ist eine mehr als vier Wochen dauernde Vertretung erforderlich, bedarf die Bestellung der Vertreterin/des Vertreters der Zustimmung der Gemeinde. Die Vertreterin/Der Vertreter hat Anspruch auf Weggebühren im gleichen Ausmaß wie die vertretene Totenbeschauerin/der vertretene Totenbeschauer.
  4. Absatz 3 a,Steht im Ausnahmefall keine Totenbeschauerin/Totenbeschauer gemäß Absatz eins und 3 zur Verfügung, können durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Ärztinnen/Ärzte ebenfalls zur Vornahme der Totenbeschau herangezogen werden. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung. Ihr/Ihm gebührt für die Vornahme der Totenbeschau dasselbe Entgelt wie der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer nach Absatz eins,
  5. Absatz 4,In öffentlichen und nicht öffentlichen privaten gemeinnützigen Krankenanstalten obliegt die Totenbeschau der ärztlichen Leiterin/dem ärztlichen Leiter bzw. den von dieser/diesem hiezu bestellten Ärztinnen/Ärzten, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sein müssen. Die Namen der bestellten Totenbeschauerin/des bestellten Totenbeschauers sind der Standortgemeinde binnen drei Tagen bekanntzugeben.
  6. Absatz 5,Die/Der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notärztin/Notarzt (Paragraph 40, Ärztegesetz) sowie jede/jeder zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/Arzt ist befugt
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des eingetretenen Todes zu treffen,
    2. Ziffer 2
      die Todesursache vorläufig zu beurteilen und
    3. Ziffer 3
      die Zustimmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, anstelle der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers zu erteilen, wobei die Leiche nicht aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers entfernt werden darf.

Nach Feststellung des eingetretenen Todes ist die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer zur Vornahme der Totenbeschau möglichst umgehend zu verständigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LST40024260

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2010/78/P3/LST40024260